a) In der Verfügung vom 13. April 2017 begründete der Vorderrichter die Sistierung des Verfahrens betreffend die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Höfe hängigen (Werklohn-)Forderungsprozesses im Wesentlichen damit, dass bei beiden Verfahren die gleiche Frage im Zentrum stehe, nämlich die Festlegung der Höhe der unbezahlten Vergütungsforderung. Zwischen der Pfandsumme und der Vergütungsforderung bestehe Akzessorietät. Die Höhe der unbezahlten Vergütungsforderung bestimme die Höhe der Pfandsumme. Es bestehe deswegen die Gefahr widersprüchlicher Urteile.