Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 126 ZPO). Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (Frei, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Darüber hinaus erfordert die Sistierung eine Abwägung der Interessen an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Dabei bleibt die Sistierung die Ausnahme. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsgebot vor (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; vgl. Frei, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 126 ZPO).