Den ihr mit Verfügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.00 leistete die Klägerin rechtzeitig (KG-act. 4). Die Beklagten Kantonsgericht Schwyz 4 teilten am 12. Mai 2017 mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichteten (KG-act. 7).