Die Beklagten ersuchten mit Eingabe vom 2. März 2017 um Sistierung des (Haupt-)Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Höfe hängigen (Werklohn-)Forderungsprozesses (Vi-act. A/VI). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2017 entsprach der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March diesem Sistierungsgesuch. Dagegen erhob die Klägerin am 28. April 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.00