_ standen (nachfolgend: Beklagte; entgegen dem Rubrum der Vor-instanz kommt U.________ und E.________ nach wie vor Parteistellung zu, da sie nur vorläufig Sicherheit leisteten [vgl. Vi-act. H/6; Vi-act. H/16]). Am 24. November 2014 machte die Klägerin überdies eine (Werklohn-)Forderungsklage gegen die L.________ AG beim Bezirksgericht Höfe anhängig (ZGO 2015 28) und beantragte die Zusprechung einer Forderung in der Höhe von Fr. 956‘218.10 zuzüglich Zins zu 5 % über Fr. 725‘367.45 seit dem 4. Mai 2011 und über Fr. 230‘850.65 seit dem 20. Juli 2012 (Vi-act. A/VI, Beilage).