{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0555e2975de6d4d7053e4e6bd2c45f97"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_36", "Checksum": "86a9c96f6252c77c5306f04cc73e48af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 21.09.2017 ZK2 2017 36\nRegeste:\ndefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, Verfahrenssistierung | Zivilprozessuale Fragen\n\nFerner ist die beförderliche Erledigung des vor über dreieinhalb Jahren eingeleiteten Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten stärker zu gewichten als das Interesse der Beklagten, sich durch das Abwarten des Ergebnisses der Werklohnforderungsklage zwischen der Klägerin\nund der L.________ AG, Prozessaufwand zu ersparen. Eine Sistierung steht\nim Übrigen auch den Interessen der Klägerin entgegen, da sie erst mit dem\ndefinitiven Eintrag der Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch über eine\nGrundpfandverschreibung verfügt und Betreibung auf Pfandverwertung einleiten kann (Thurnherr, a.a.O., N 40 und 42 zu Art. 839/840 ZGB). Im Hinblick\ndarauf, dass eine Sistierung nur ausnahmsweise zulässig ist und in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorgeht (Frei, a.a.O., N 6 zu Art. 126 ZPO;\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nGschwend, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126\nZPO), rechtfertigt sich eine Sistierung des Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten nicht.\n\n4. Zusammenfassend besteht kein Grund, das Verfahren betreffend die\ndefinitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (ZGO 2014 2) zu sistieren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung\ndes Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 13. April 2017 ist ersatzlos aufzuheben. Da ein Verzicht auf Antwort auf das Rechtsmittel und auf\nAntrag nicht zum Verlust der Parteistellung führt (Jenny, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 8 zu Art. 106 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO; BGE 123 V 159, E. 4b), sind die\nKosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1‘500.00 ausgangsgemäss den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106\nAbs. 1 und 3 ZPO), zumal sie selber um die Sistierung ersucht hatten (Viact. A/VI).\n\nDie unterliegenden Beklagten haben die vollumfänglich obsiegende Klägerin\nfür das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m.\nArt. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses\nTarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden, befindet das Gericht über die\nAngemessenheit einer Kostennote (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Erscheint sie\nangemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6\nAbs. 1 GebTRA).\n\nDie berufsmässig vertretene Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren eine\nKostennote über total Fr. 2‘269.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) eingereicht\n(KG-act. 9 und 9/1). Aus dieser ergeben sich 6.00 Stunden für die Ausarbeitung der Rechtsschrift sowie 0.80 Stunden für Korrespondenz mit der Klientin.\nDer aufgeführte Zeitaufwand von 6.00 Stunden für das Ausarbeiten der neunseitigen Rechtsschrift kann nicht als angemessen bezeichnet werden, zumal\nlediglich knapp fünf Seiten materielle Ausführungen zur Sistierung enthalten.\nDarüber hinaus erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von\nFr. 300.00 als zu hoch. In Anwendung von § 6 Abs. 1 GebTRA und in Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA mutet eine\nParteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) angemessen an;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des\nGerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 13. April 2017 aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den\nBeklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und vom geleisteten\nKostenvorschuss der Klägerin in der gleichen Höhe bezogen. Die Beklagten Ziff. 1–14 haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n3. Die Beklagten Ziff. 1–14 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 847‘193.50.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nR.________ (15/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 25. September 2017 sl\n"}