{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0555e2975de6d4d7053e4e6bd2c45f97"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_36", "Checksum": "86a9c96f6252c77c5306f04cc73e48af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie führt diesbezüglich aus, der geltend zu machende Werkpreis gegenüber der\nL.________ AG belaufe sich auf Fr. 4‘021‘218’15. Nachdem die L.________\nAG Anzahlungen im Umfang von Fr. 3‘065‘000.00 geleistet habe, verblieben\noffene Forderungen in der Höhe von Fr. 956‘218.10. Die definitive Eintragung\ndes Bauhandwerkerpfandrechts werde für eine Teilsumme von Fr. 847‘193.50\nverlangt, da diese Summe bereits im Rahmen der Anträge auf superprovisorische und provisorische Eintragung geltend gemacht worden sei und nachträglich nicht mehr geändert werden könne. Der Grund für die massive Kostenüberschreitung liege vor allem in einem ungenau ausgearbeiteten Devis, in\nBestellungsänderungen vonseiten der L.________ AG und in Mehrkosten\ninfolge Schlechtwetters, nicht deklarierten Felses im Baugrund sowie Baustopps durch die M.________ (Vi-act. A/I, N 7 f. auf S. 6 f.).\n\nbb) Wie die Klägerin zutreffend ausführt, kann die im Verfahren betreffend\nEintragung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemachte\nPfandsumme von Fr. 847‘193.50 aufgrund der Eintragungsfrist gemäss\nArt. 839 Abs. 2 ZGB nachträglich nicht mehr erhöht werden. Im Forderungs-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nprozess am Bezirksgericht Höfe verlangt die Klägerin die Zusprechung eines\nüber die geltend gemachte Pfandsumme hinausgehenden Betrages in der\nHöhe von Fr. 956‘218.10 nebst Zins. Angesichts dessen könnte auch bei\nrechtskräftiger Erledigung des Forderungsprozesses nicht ohne Weiteres auf\ndie Höhe der Pfandsumme geschlossen werden. Insofern hat das Ergebnis\ndes beim Bezirksgericht Höfe hängigen Werklohnforderungsprozesses keine\npräjudizielle Wirkung auf die im Verfahren betreffend die definitive Eintragung\ndes Bauhandwerkerpfandrechts festzustellende Pfandsumme. Es besteht keine Gefahr widersprüchlicher Urteile.\n\nGegen eine präjudizielle Wirkung spricht ausserdem, dass grundsätzlich nicht\nsämtliche Forderungen des Unternehmers pfandberechtigt sind. So besteht\nbeispielsweise keine Pfandberechtigung für allfällige Schadenersatzansprüche\nund die Rechtsverfolgungskosten (Schumacher, a.a.O., N 445 ff.). Im Übrigen\nist der Drittpfandeigentümer im Zwangsvollstreckungsverfahren an ein rechtskräftiges Urteil, welches die Forderungsklage des Unternehmers gegen seinen\nBesteller gutgeheissen hat, ohnehin nicht gebunden, auch wenn ein solches\nUrteil in der Regel eine erhebliche faktische Wirkung entfaltet, die vom Drittpfandeigentümer nicht unterschätzt werden darf. Der Pfandgläubiger müsste\nden Rechtsvorschlag des Drittpfandeigentümers auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79 Abs. 1 SchKG) mittels einer Feststellungsklage beseitigen\n(Schumacher, a.a.O., N 1634). Würde die Werklohnforderungsklage vor dem\nBezirksgericht Höfe gutgeheissen, wären die Beklagten demnach nicht an\ndiesen Entscheid gebunden. Dem Ergebnis des Forderungsprozesses vor\ndem Bezirksgericht Höfe kann somit auch unter diesem Aspekt keine präjudizielle Bedeutung für das Verfahren betreffend Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts zugemessen werden.\n\n3. Grundsätzlich obliegt es dem später angerufenen Gericht, durch die\nSistierung für die Koordination des Verfahrens besorgt zu sein, sobald es vom\nfrüheren Verfahren Kenntnis erhalten hat und sofern dieses bereits weit fort-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngeschritten ist (Gschwend, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; Frei, a.a.O., N 5 zu\nArt. 126 ZPO). Die Beklagten ersuchten mit Eingabe vom 2. März 2017 dementgegen um Sistierung des früher angehobenen Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten bis zur rechtskräftigen Erledigung des später eingeleiteten Werklohnforderungsprozesses (Vi-act. A/VI).\nIst nicht zu erwarten, dass im fortzuführenden Verfahren früher ein Entscheid\nergeht als im zu sistierenden Verfahren, ist in aller Regel von einer Sistierung\nabzusehen (vgl. Frei, a.a.O., N 5 zu Art. 126 ZPO). Aufgrund des Beschleunigungsgebots wäre eine Sistierung somit nur zulässig, wenn der später angehobene Forderungsprozess beim Bezirksgericht Höfe bereits weit fortgeschritten wäre. Dem ist allerdings nicht so, steht in diesem Prozess doch erst die\nEinreichung der Replik an (KG-act. 1, N 18 auf S. 8 mit Verweis auf Beilage\n6). Dahingegen wurde im Klageverfahren auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten bereits der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen\nund die Parteien haben auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet\n(Vi-act. 36, 39 und 41). In Anbetracht dessen, dass der Forderungsprozess\nbeim Bezirksgericht Höfe weniger weit fortgeschritten ist als das Klageverfahren auf definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten, erscheint dessen Sistierung wenig zweckmässig.\n\n"}