{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0555e2975de6d4d7053e4e6bd2c45f97"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-36_2017-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fe9535bdf3e9fd3509efdb675f4167d690c1ab7b317dcb8b99103b0ed141b260dbb5cf367f177b39b078fb44f908fc1bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_36", "Checksum": "86a9c96f6252c77c5306f04cc73e48af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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April 2017 begründete der Vorderrichter die\nSistierung des Verfahrens betreffend die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht\nHöfe hängigen (Werklohn-)Forderungsprozesses im Wesentlichen damit, dass\nbei beiden Verfahren die gleiche Frage im Zentrum stehe, nämlich die Festlegung der Höhe der unbezahlten Vergütungsforderung. Zwischen der Pfandsumme und der Vergütungsforderung bestehe Akzessorietät. Die Höhe der\nunbezahlten Vergütungsforderung bestimme die Höhe der Pfandsumme. Es\nbestehe deswegen die Gefahr widersprüchlicher Urteile. Abgesehen davon\nmache es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, an zwei Gerichten\naufwendige Prozesse über die gleiche Hauptfrage zu führen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin werde im Urteil des Bezirksgerichts Höfe definitiv festgelegt, sodass demnach auch die Pfandsumme bemessen werden könne. Die\nInteressen der Klägerin seien durch die Sistierung nicht beeinträchtigt, da die\nPfandrechte provisorisch im Grundbuch eingetragen blieben und eine Realisierung des Bauhandwerkerpfandrechts ohnehin nicht möglich sei, solange\nder Forderungsprozess am Bezirksgericht Höfe nicht rechtskräftig erledigt\nworden sei.\n\nb) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. April 2017 geltend, der\nVorderrichter hebe vor allem den grossen Umfang des sistierten Verfahrens\nhervor. Darin könne aber kein Grund für eine Sistierung erblickt werden (KGact. 1, N 9 f. auf S. 5). Die im Rahmen der definitiven Eintragung des Pfandes\nbestimmte Summe stelle einen Höchstbetrag dar, der pfandrechtlich gesichert\nwerde. Die Forderung gegen den Besteller könne aber, wie vorliegend, höher\nsein als der pfandrechtlich festgestellte Betrag und sei im darüber hinausgehenden Umfang einfach ungesichert. Der Vorderrichter beantworte nicht,\nweshalb sich aufgrund dieser Konstellation eine Sistierung aufdrängen solle.\nVielmehr sei das akzessorische Pfand zeitlich vor der Forderungsklage festzustellen. Der Grund hierfür liege im Zweck des Grundbuchs, dingliche Rechte\nan Grundstücken nach aussen erkennbar zu machen. Auf den materiellen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nWahrheitsgehalt des Grundbuchs sei grossen Wert zu legen. Da das vorläufige Eintragungsverfahren nur summarischer Natur sei, bestehe ein erhebliches\nInteresse an der definitiven Eintragung (KG-act. 1, N 15 auf S. 6 f.). Die Sistierung setze überdies konnexe Verfahren voraus. An der geforderten Übereinstimmung fehle es aber vorliegend. Im Forderungsprozess könnten weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden als im Verfahren betreffend die\ndefinitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Zu denken sei etwa an\nden nicht pfandberechtigten Schadenersatz, den die L.________ AG der Klägerin schulde (KG-act. 1, N 16. auf S. 7 f.). Eventualiter macht die Klägerin\ngeltend, dass das jüngere Verfahren, der Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Höfe, zu sistieren wäre. Der Prozess hinsichtlich der definitiven\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei zeitlich früher angehoben worden und sei ausserdem viel weiter fortgeschritten (KG-act. 1, N 17–20 auf S. 8\nf.).\n\nc) Bei der Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird mit der Bestimmung und Eintragung der Pfandsumme der Umfang der Pfandsicherung\nfestgelegt, jedoch nicht die Vergütungsforderung des Unternehmers selber\n(Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. A.\n2008, N 578). Zwischen dem Baupfandrecht mit Einschluss der Pfandsumme\neinerseits und der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten andererseits besteht Akzessorietät (Schumacher, a.a.O., N 580). Die Höhe der (unbezahlten)\nVergütungsforderung bestimmt die Höhe der Pfandsumme. Die Forderung\nselber wird bei der Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts allerdings\nnicht rechtsverbindlich festgelegt. Die Bestimmung der Pfandsumme hat nicht\ndie geringste Auswirkung auf den Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung (Schumacher, a.a.O., N 582; vgl. BGE 111 III 8, E. 3b).\n\nDie Pfandsumme ist der Höchstbetrag der Pfandsicherheit – unter Vorbehalt\nvon Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB (Schumacher, a.a.O., N 574). Die gesicherte Forderung selber ist jedoch immer mit Unsicherheiten verbunden und\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ninsofern unbestimmt. Selbst die in einem rechtskräftigen Forderungsurteil\nfestgelegte Vergütungsforderung kann sich noch ändern. So beispielsweise\nzufolge der Konkursdividende, welche der Unternehmer im Konkurs seines\nBestellers ausbezahlt erhält (Schumacher, a.a.O., N 583). Die Pfandsumme\nist als obere Grenze der Pfandsicherheit darüber hinaus von besonderer praktischer Bedeutung, da sie beim Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der\nEintragungsfrist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr\nerhöht werden kann (Schumacher, a.a.O., N 575; vgl. Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. A. 2015,\nN 29 zu Art. 839/840 ZGB).\n\n"}