Dieser besteht im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen könnte (BGer 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1). Die Vorinstanz ging von einer normierten Dauer von zwölf Monaten aus (fünf Monate Summarverfahren und sieben Monate vereinfachtes oder ordentliches Verfahren).