Diese Tatsache ist als weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines klaren Falles zu werten. Abschliessend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen eingetreten. 3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zulasten der Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners verlangte in der Berufungs- Kantonsgericht Schwyz 13