Es ist ferner zu erwähnen, dass im summarischen Verfahren naturgemäss kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, weil breite Schriftlichkeit dem Wesen dieses Verfahrens zuwiderläuft (Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7350). Jedoch kam es vorliegend bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Replik und Duplik (siehe Vi-act. 9 und 11). Auch im Verfahren vor Kantonsgericht reichten die Parteien nebst Berufung und Berufungsantwort (KG-act. 1 und 7) noch weitere, mehrseitige Eingaben ein (KG-act. 15 und 18). Diese Tatsache ist als weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines klaren Falles zu werten.