Gemäss Art. 21 Abs. 1 LPG gilt ein Pachtverhältnis als aufgelöst, wenn der ausstehende Zins innert sechs Monaten nach Kündigungsandrohung nicht bezahlt wurde. Vorliegend setzte die Berufungsführerin dem Berufungsgegner nur eine Zahlungsfrist von zwölf Tagen anstelle von sechs Monaten. Ob und falls ja die vom Berufungsgegner gerügte, im Schreiben vom 17. Februar 2016 der Berufungsführerin zu kurz angesetzte Kündigungsfrist Konsequenzen für die Kündigung hat, kann offen bleiben, zumal sich die Berufungsführerin nicht zum Vorwurf äusserte und dieser deshalb unbestritten ist und nicht widerlegt wurde. Kantonsgericht Schwyz 12