282 Abs. 1 OR zunächst eine Zahlungsfrist zu setzen und erst nach unbenutztem Ablauf zu kündigen (Studer/Koller, a.a.O., N 4 zu Art. 282 OR). Somit wäre näher abzuklären, ob die am 17. Februar 2016 ausgesprochene Kündigung überhaupt gültig ist. ee) Diesbezüglich bringt der Berufungsgegner vor, die Berufungsführerin habe in ihrem Kündigungsschreiben vom 17. Februar 2016, in Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich eine Nachfrist von zwölf Tagen anstatt sechs Monaten zur Zahlung des Januar-Pachtzinses angesetzt, weshalb die Kündigung nichtig sei. Zu diesem Vorbringen äusserte sich die Berufungsführerin nicht.