Kommentar zum LPG, 2. A., Brugg 2014, N 432). Weil das LPG keine spezifische Regelung zur Fälligkeit des Pachtzinses vorsieht, sind die Bestimmungen des OR anwendbar (Art. 1 Abs. 4 LPG). Gemäss Art. 281 Abs. 1 OR muss der Pachtzins am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlt werden, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde oder ortsüblich ist. Die Fälligkeit der Pachtzinse ergibt sich weder aus Ziffer 8d der Scheidungskonvention noch aus Ziffer 2 der Vereinbarung vom 1. März 2015. Zudem wäre bei einem Zahlungsrückstand des Pächters nach Art. 282 Abs. 1 OR zunächst eine Zahlungsfrist zu setzen und erst nach unbenutztem Ablauf zu kündigen