21 Abs. 1 LPG nur vor, wenn der ausstehende Zins, für den die Auflösung des Pachtverhältnisses angedroht worden sei, nach sechs Monaten nicht bezahlt sei. Mangels eines fälligen Pachtzinses bzw. eines Pächterverzugs könne nicht nach Art. 21 Abs. 1 LPG vorgegangen werden und die Kündigung des Pachtverhältnisses erweise sich als unwirksam. Die Parteien haben nur einen monatlichen Pachtzins vereinbart, ohne einen genauen Zahlungstermin festzulegen. Der Pächterverzug setzt voraus, dass der Pachtzins fällig ist (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Kantonsgericht Schwyz 11