dd) Die Berufungsführerin macht ferner geltend, aufgrund ihres Schreibens vom 17. Februar 2016 habe dem Berufungsgegner bewusst sein müssen, dass er die Pachtzinse für die Monate Januar und Februar 2016 bis zum 30. August 2016 zu bezahlen gehabt habe, ansonsten das Pachtverhältnis gemäss Art. 21 LPG aufgelöst resp. gekündigt sei. Der Berufungsgegner bringt dagegen vor, Art. 21 Abs. 1 LPG verlange einen fälligen und gemahnten Pachtzins sowie einen Zahlungsrückstand bzw. Zahlungsverzug. Der Zahlungstermin sei jedoch von den Parteien frei vereinbar, wobei oftmals auf Art. 281 Abs. 1 OR zurückgegriffen werde.