1993 E. 3 in: mp 1/94, S. 21 ff.). Die Einwendung des Berufungsgegners scheint daher begründet zu sein. Aus der Anwendung von Art. 21 LPG unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ergibt sich nicht ohne Weiteres ein für den Standpunkt der Berufungsführerin sprechendes eindeutiges Ergebnis. Deshalb liegt kein klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO vor.