Unbestrittenermassen legten die Parteien die Vereinbarung nie der KESB zur Genehmigung vor. Das Verhältnis zwischen der Vereinbarung und der Scheidungskonvention aus dem Jahr 2012 ist nicht geregelt. So ist nicht festgelegt, ob durch die Vereinbarung das Scheidungsurteil geändert wird. Auch die Gültigkeit der Vereinbarung vom 1. März 2015 ohne die Genehmigung der KESB ist fraglich. Des Weiteren ist die Behauptung, die Zuweisung des Kindes in die Obhut des einen oder anderen Elternteils habe keine Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse, in Zweifel zu ziehen.