offen, ebenso, ob durch diesen Wortlaut bereits ein Verzicht vorliegt oder ein solcher noch an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Jedenfalls ist Ziffer 8d der Scheidungskonvention auch aufgrund des unbestimmten Begriffs der „veränderten finanziellen Verhältnisse des Ehemanns“ auslegungsbedürftig und somit nicht klar im Sinne von Art. 257 ZPO.