Daraus gehe ein Verzicht der Berufungsführerin hervor bzw. dass ein Pachtzins nur bei veränderten finanziellen Verhältnissen geschuldet sei. Ferner sei zu beachten, dass ein einseitiger Verzicht nach Belieben der Berufungsführerin keinen Sinn mache, weil eine Gläubigerin stets auf Zahlungen verzichten könne. Aus Ziffer 8d ergebe sich deshalb keine unbedingte Zahlungsverpflichtung.