b) Der Berufungsgegner setzt den Vorbringen der Berufungsführerin Einreden und Einwendungen entgegen, weshalb der Sachverhalt als bestritten gilt. Folglich ist zu prüfen, ob die Berufungsführerin die Einwendungen des Berufungsgegners sofort entkräften resp. den von ihr geltend gemachten Sachverhalt sofort beweisen kann. Die Berufungsführerin macht im Wesentlichen geltend, die eingereichten Unterlagen würden die Bestreitungen des Berufungsgegners sofort widerlegen.