Diese objektive, rechtliche Betrachtung der auszulegenden Willenserklärungen ist notwendigerweise mit einer Ermessensausübung verbunden, was im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO nicht zulässig ist (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Bei einem Vertrag, der nach Vertrauensprinzip auszulegen ist, besteht somit primär ein illiquider Sachverhalt (keine subjektiv übereinstimmenden Willensäusserungen) und weil die Rechtsanwendung bzw. die Vertragsauslegung gerichtli- Kantonsgericht Schwyz 7 ches Ermessen erfordert, ist die Rechtslage ebenfalls unklar (siehe Hofmann, a.a.O., N 11a zu Art. 257 ZPO).