cc) Die Auslegung eines Vertrags wirft komplexe Fragen im Bereich der Abgrenzung zwischen klarem Sachverhalt und klarem Recht auf. Die zunächst vorzunehmende subjektive Vertragsauslegung, d.h. ob übereinstimmende Willensäusserungen vorliegen und also ein natürlicher Konsens besteht, ist eine Sachverhaltsfrage, die in einem zweiten Schritt vorzunehmende, objektive Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 131 III 467 E. 1.1). Diese objektive, rechtliche Betrachtung der auszulegenden Willenserklärungen ist notwendigerweise mit einer Ermessensausübung verbunden, was im Rahmen eines Verfahrens nach Art.