bb) Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Hofmann, a.a.O., N 11 zu Art. 257 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid erfordert (BGE 138 III 123 E. 2.1.2). Kein klares Recht liegt insbesondere vor, wenn Verträge der Auslegung bedürfen (siehe Hofmann, a.a.O., N 11a zu Art. 257 ZPO).