sich der Berufungsgegner am 12. Juli 2017 innert erstreckter Frist (KGact. 18). 2. Die Berufungsführerin verlangte mit ihrem Ausweisungsgesuch vom 11. Oktober 2016 die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen (Vi-act. 1) und macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe Art. 257 ZPO unrichtig angewendet sowie den Sachverhalt und die Rechtslage falsch beurteilt (KG-act. 1). a) Art. 257 Abs. 1 ZPO sieht unter dem Titel "Rechtsschutz in klaren Fällen" vor, dass das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt, wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen (kumulativ) die Rechtslage klar ist (lit. b).