2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Im Rahmen ihres Aktenüberweisungsschreibens vom 2. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz, die Berufung sei abzuweisen (KG-act. 5). Am 12. Mai 2017 reichte der Berufungsgegner seine Berufungsantwort ein und forderte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 7). Am 20. Juni 2017 machte die Berufungsführerin eine unaufgeforderte Eingabe (KG-act. 15). Zu diesem Schreiben äusserte Kantonsgericht Schwyz 5