1. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB; 2. Eine Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung; 3. Den umgehenden polizeilichen Vollzug. Es sei die zuständige Polizeibehörde im Sinne von Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO zu beauftragen, die Grundstücke GB I.________ Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd auf Vorlage des rechtskraftbescheinigten Urteils hin umgehend zwangsweise zu räumen, soweit der Berufungsbeklagte diese Grundstücke nicht innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Räumungsbefehls verlassen hat.