d) Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsführerin am 28. April 2017 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (KGact. 1): 1. In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 12. April 2017 aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten in Feststellung, dass das Pachtverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe F.________, umfassend die Grundstücke GB I._____