c) Am 12. April 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 13): 1. Auf die Klage ZES 16 503 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchstellerin überbunden und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Zufertigung]. Kantonsgericht Schwyz 4