Gemäss den „Schlussbestimmungen“ in Ziffer 3 werde diese Vereinbarung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (KESB) zur Genehmigung vorgelegt. Unbestrittenermassen legten die Parteien die Vereinbarung jedoch nicht der KESB vor. b) Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 drohte die Berufungsführerin dem Berufungsgegner (für den Fall des Bestehens eines Pachtvertrags) im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht Kantonsgericht Schwyz 3