Sie vereinbarten einen monatlichen Pachtzins von Fr. 1‘124.00 und hielten Folgendes fest (Vi-act. 2/3): […], wobei die Ehefrau/Gesuchstellerin, sofern es die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht ermöglichen, auf die Bezahlung eines Pachtzinses verzichtet, alsdann bei veränderten finanziellen Verhältnissen er (der Ehemann/Gesuchsteller) verpflichtet ist, den Pachtzins zu bezahlen.