1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Februar 2012 wurde die am 9. Juni 2000 vor dem Zivilstandsamt Vorderthal geschlossene Ehe zwischen C.________ (nachfolgend Berufungsgegner) und A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) geschieden (Vi-act. 2/3). In Ziffer 8d der Scheidungskonvention legten die Parteien fest, dass der Berufungsgegner das im Alleineigentum der Berufungsführerin stehende landwirtschaftliche Gewerbe „F.________“ (Grundstücke GB aaa, bbb, ccc und ddd I.________) weiterhin bewirtschaftet. Sie vereinbarten einen monatlichen Pachtzins von Fr. 1‘124.00 und hielten Folgendes fest (Vi-act.