{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a76c8c2bf6c9cdfc2fdfeb609baedd0f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_35", "Checksum": "ecc6e361e09af6f9cca056cdd75c79b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Ob und\nfalls ja die vom Berufungsgegner gerügte, im Schreiben vom 17. Februar 2016\nder Berufungsführerin zu kurz angesetzte Kündigungsfrist Konsequenzen für\ndie Kündigung hat, kann offen bleiben, zumal sich die Berufungsführerin nicht\nzum Vorwurf äusserte und dieser deshalb unbestritten ist und nicht widerlegt\nwurde.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nff) Überdies hielt sie im Schreiben vom 30. September 2016 an den Berufungsgegner fest, dass dieser trotz Beendigung des Pachtverhältnisses\nPachtzinse bezahlt habe (Vi-act. 2/14). Diese Zahlungen mit dem Vermerk\nPachtzins akzeptiere sie jedoch nicht resp. verrechne sie als Schadenersatzansprüche. Dies weil kein Pachtvertrag bestehe und auch kein Pachtzins zu\nbezahlen sei. Wie diese Ausführungen der Berufungsführerin zu werten sind,\nwäre mittels Auslegung zu eruieren, was jedoch wiederum gegen das Vorliegen eines klaren Falles im Sinne von Art. 257 ZPO spricht.\n\nc) Weil die Berufungsführerin ihre Vorbringen nicht hinreichend, d.h. mit\nUrkundenbeweis, begründet und die Einwendungen des Berufungsgegners\nnicht sofort entkräften kann, liegt kein klarer Fall vor. Die Bestreitungen des\nBerufungsgegners sind substantiiert und schlüssig. Der Sachverhalt ist weder\nunbestritten noch sofort beweisbar und auch die Rechtslage ist unklar, sodass\nkeine der Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren\nFällen nach Art. 257 ZPO gegeben ist.\n\nEs ist ferner zu erwähnen, dass im summarischen Verfahren naturgemäss\nkein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, weil breite Schriftlichkeit dem Wesen\ndieses Verfahrens zuwiderläuft (Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7350). Jedoch kam es vorliegend bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Replik\nund Duplik (siehe Vi-act. 9 und 11). Auch im Verfahren vor Kantonsgericht\nreichten die Parteien nebst Berufung und Berufungsantwort (KG-act. 1 und 7)\nnoch weitere, mehrseitige Eingaben ein (KG-act. 15 und 18). Diese Tatsache\nist als weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines klaren Falles zu werten. Abschliessend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Gewährung\nvon Rechtsschutz in klaren Fällen eingetreten.\n\n3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Gerichtskosten\ngehen ausgangsgemäss zulasten der Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners verlangte in der Berufungs-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nantwort vom 12. Mai 2017 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 inkl.\nMWST und Auslagen, bei einem Arbeitsaufwand von sieben Stunden zum\nStundenansatz von Fr. 250.00 (KG-act. 7). Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen ist.\n\nIst streitig, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Räumung der\nstreitbetroffenen Liegenschaft im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO\n(sog. \"Rechtsschutz in klaren Fällen\") gegeben sind, ist als Streitwert der\ndurch die Verzögerung mutmasslich entstehende Schaden zu betrachten,\nwenn die Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art. 257\nZPO verneint werden. Dieser besteht im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen\nkönnte (BGer 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1). Die Vorinstanz ging\nvon einer normierten Dauer von zwölf Monaten aus (fünf Monate Summarverfahren und sieben Monate vereinfachtes oder ordentliches Verfahren). Vorliegend ist in Anlehnung an die Überlegungen der Vorinstanz und aufgrund des\nbereits längeren Summarverfahrens eine Dauer von siebzehn Monaten (zehn\nMonate Summarverfahren [November 2016 bis August 2017] und sieben Monate vereinfachtes oder ordentliches Verfahren [September 2017 bis März\n2018]) anzunehmen. Bei einem streitigen Pachtzins von Fr. 1‘100.00 beträgt\nder Streitwert somit Fr. 18‘700.00;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 2‘500.00 bezogen.\n\n3. Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner mit Fr. 2‘000.00 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss\nden Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der\nHauptsache beträgt Fr. 18'700.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt MLaw B.________ (2/R), an Rechtsanwalt\nlic. iur. D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach Eintritt der\nRechtskraft an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 18. August 2017 lul\n"}