{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a76c8c2bf6c9cdfc2fdfeb609baedd0f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_35", "Checksum": "ecc6e361e09af6f9cca056cdd75c79b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Ein Versehen seitens des Berufungsgegners sei nicht substantiiert, weil er in allen Zahlungen den Zahlungszweck für den entsprechenden Monat angegeben habe, dies zeige auch die\nZahlung vom 1. September 2016 (Zahlungszweck: Pachtzahlung September\n2016, siehe Vi-act. 2/6). Der Berufungsgegner bringt hingegen vor, er habe\nden allfällig für Januar 2016 geschuldeten und gemahnten Pachtzins durch\nseine Zahlung vom 25. Juli 2016 getilgt, zumal sich der versehentlich falsche\nVermerk beim Zahlungszweck nicht nachteilig für ihn auswirke. Er habe fristgerecht einen Betrag in Höhe von Fr. 1‘100.00 bezahlt. Gemäss mietrechtlicher Lehre und Rechtsprechung sei die Zahlungsfrist (in casu von sechs Monaten) auch durch die versehentliche Zahlung eines zwar fälligen, aber noch\nnicht durch Zahlungsaufforderung abgemahnten Pachtzinses eingehalten.\n\nUnstrittig ist, dass der Berufungsgegner am 25. Juli 2016 eine Zahlung mit\ndem Zahlungszweck „Pachtzins: F.________ März bis und mit August 2016“\ntätigte (Vi-act. 12). Zur Frage, ob die Zahlung mit dem falschen Zahlungszweck gültig ist, findet sich weder in Art. 21 LPG noch in der Rechtsprechung\nzu Art. 21 LPG eine Antwort. Gemäss Botschaft zum LPG schliesst Art. 21\nLPG (früher Art. 23 LPG) an Art. 282 OR (früher Art. 293 OR) an (siehe Botschaft zum LPG vom 11. November 1981, S. 282). Art. 282 OR wiederum\nstellt eine Sonderregel des Verzugsrechts dar und entspricht Art. 257d OR\ndes Mietrechts (Studer/Koller, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar,\nObligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. A., Basel 2015, N 1 zu Art. 282 OR).\nGemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 257d OR gilt die Zahlungsfrist als\neingehalten, wenn der Mieter anstelle des verlangten Mietzinses versehentlich\neinen zwar fälligen, aber noch nicht durch Zahlungsaufforderung gemahnten\nMietzins bezahlt (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. A., Zürich 2009,\nS. 544; vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Tessin vom 1. September\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n1993 E. 3 in: mp 1/94, S. 21 ff.). Die Einwendung des Berufungsgegners\nscheint daher begründet zu sein. Aus der Anwendung von Art. 21 LPG unter\nBerücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ergibt sich nicht ohne Weiteres ein für den Standpunkt der Berufungsführerin sprechendes eindeutiges\nErgebnis. Deshalb liegt kein klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO vor.\n\ndd) Die Berufungsführerin macht ferner geltend, aufgrund ihres Schreibens\nvom 17. Februar 2016 habe dem Berufungsgegner bewusst sein müssen,\ndass er die Pachtzinse für die Monate Januar und Februar 2016 bis zum\n30. August 2016 zu bezahlen gehabt habe, ansonsten das Pachtverhältnis\ngemäss Art. 21 LPG aufgelöst resp. gekündigt sei. Der Berufungsgegner\nbringt dagegen vor, Art. 21 Abs. 1 LPG verlange einen fälligen und gemahnten\nPachtzins sowie einen Zahlungsrückstand bzw. Zahlungsverzug. Der Zahlungstermin sei jedoch von den Parteien frei vereinbar, wobei oftmals auf\nArt. 281 Abs. 1 OR zurückgegriffen werde. Vorliegend hätten er und die Berufungsführerin keinen bestimmten Verfalltag, sondern einen monatlichen\nPachtzins vereinbart. Deshalb könne er auch nicht ohne Mahnung in Verzug\nbzw. Zahlungsrückstand geraten. Es sei unklar, wann die Pachtzinse fällig\nseien. Ferner sei zu betonen, dass die Berufungsführerin nur den Pachtzins\nfür den Monat Januar 2016 gemahnt habe und somit zur Verhinderung der\nPachtauflösung nicht alle bis August 2016 fälligen Pachtzinse bezahlt sein\nmüssten. Ein Zahlungsverzug liege nach Art. 21 Abs. 1 LPG nur vor, wenn der\nausstehende Zins, für den die Auflösung des Pachtverhältnisses angedroht\nworden sei, nach sechs Monaten nicht bezahlt sei. Mangels eines fälligen\nPachtzinses bzw. eines Pächterverzugs könne nicht nach Art. 21 Abs. 1 LPG\nvorgegangen werden und die Kündigung des Pachtverhältnisses erweise sich\nals unwirksam.\n\nDie Parteien haben nur einen monatlichen Pachtzins vereinbart, ohne einen\ngenauen Zahlungstermin festzulegen. Der Pächterverzug setzt voraus, dass\nder Pachtzins fällig ist (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nKommentar zum LPG, 2. A., Brugg 2014, N 432). Weil das LPG keine spezifische Regelung zur Fälligkeit des Pachtzinses vorsieht, sind die Bestimmungen des OR anwendbar (Art. 1 Abs. 4 LPG). Gemäss Art. 281 Abs. 1 OR\nmuss der Pachtzins am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende\nder Pachtzeit bezahlt werden, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde\noder ortsüblich ist. Die Fälligkeit der Pachtzinse ergibt sich weder aus Ziffer 8d\nder Scheidungskonvention noch aus Ziffer 2 der Vereinbarung vom 1. März\n2015. Zudem wäre bei einem Zahlungsrückstand des Pächters nach Art. 282\nAbs. 1 OR zunächst eine Zahlungsfrist zu setzen und erst nach unbenutztem\nAblauf zu kündigen (Studer/Koller, a.a.O., N 4 zu Art. 282 OR). Somit wäre\nnäher abzuklären, ob die am 17. Februar 2016 ausgesprochene Kündigung\nüberhaupt gültig ist.\n\nee) Diesbezüglich bringt der Berufungsgegner vor, die Berufungsführerin\nhabe in ihrem Kündigungsschreiben vom 17. Februar 2016, in Missachtung\nder gesetzlichen Bestimmungen, lediglich eine Nachfrist von zwölf Tagen anstatt sechs Monaten zur Zahlung des Januar-Pachtzinses angesetzt, weshalb\ndie Kündigung nichtig sei. Zu diesem Vorbringen äusserte sich die Berufungsführerin nicht.\n\n"}