{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a76c8c2bf6c9cdfc2fdfeb609baedd0f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-35_2017-08-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20b67746fc1b75291f03bd4bf223a9669459de006dd4d542498c0fb27270ddd121cc2f0133875dbd7155c3d28da6b8091ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_35", "Checksum": "ecc6e361e09af6f9cca056cdd75c79b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die zunächst\nvorzunehmende subjektive Vertragsauslegung, d.h. ob übereinstimmende\nWillensäusserungen vorliegen und also ein natürlicher Konsens besteht, ist\neine Sachverhaltsfrage, die in einem zweiten Schritt vorzunehmende, objektive Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar\n(BGE 131 III 467 E. 1.1). Diese objektive, rechtliche Betrachtung der auszulegenden Willenserklärungen ist notwendigerweise mit einer Ermessensausübung verbunden, was im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO nicht\nzulässig ist (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Bei einem Vertrag, der nach Vertrauensprinzip auszulegen ist, besteht somit primär\nein illiquider Sachverhalt (keine subjektiv übereinstimmenden Willensäusserungen) und weil die Rechtsanwendung bzw. die Vertragsauslegung gerichtli-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nches Ermessen erfordert, ist die Rechtslage ebenfalls unklar (siehe Hofmann,\na.a.O., N 11a zu Art. 257 ZPO).\n\nb) Der Berufungsgegner setzt den Vorbringen der Berufungsführerin Einreden und Einwendungen entgegen, weshalb der Sachverhalt als bestritten gilt.\nFolglich ist zu prüfen, ob die Berufungsführerin die Einwendungen des Berufungsgegners sofort entkräften resp. den von ihr geltend gemachten Sachverhalt sofort beweisen kann. Die Berufungsführerin macht im Wesentlichen geltend, die eingereichten Unterlagen würden die Bestreitungen des Berufungsgegners sofort widerlegen.\n\naa) Vorab bringt sie die Scheidungskonvention vom 8. Februar 2012 vor und\nbehauptet, darin sei festgehalten, dass der Berufungsgegner ihr einen Pachtzins zu bezahlen habe, sie jedoch auf letzteren verzichten könne. Der Berufungsgegner sei aber verpflichtet, bei veränderten finanziellen Verhältnissen\neinen Pachtzins zu bezahlen. Der Berufungsgegner macht geltend, bereits die\nFormulierung von Ziffer 8d im Scheidungsurteil bezüglich des monatlichen\nPachtzinses sei ungenau. Daraus gehe ein Verzicht der Berufungsführerin\nhervor bzw. dass ein Pachtzins nur bei veränderten finanziellen Verhältnissen\ngeschuldet sei. Ferner sei zu beachten, dass ein einseitiger Verzicht nach\nBelieben der Berufungsführerin keinen Sinn mache, weil eine Gläubigerin\nstets auf Zahlungen verzichten könne. Aus Ziffer 8d ergebe sich deshalb keine\nunbedingte Zahlungsverpflichtung.\n\nZiffer 8d des Scheidungsurteils vom 8. Februar 2012 (Vi-act. 2/3) bestimmt,\ndass die Berufungsführerin, „sofern es die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (vorliegend des Berufungsgegners) nicht ermöglichen, auf die\nBezahlung eines Pachtzinses verzichtet, alsdann bei veränderten finanziellen\nVerhältnissen er (der Ehemann/Gesuchsteller) verpflichtet ist, den Pachtzins\nzu bezahlen“. Ob es bezüglich des Verzichts an einem subjektiv übereinstimmenden Willen fehlt, wie die Parteien zumindest sinngemäss vorbringen, ist\nKantonsgericht Schwyz 8\n\noffen, ebenso, ob durch diesen Wortlaut bereits ein Verzicht vorliegt oder ein\nsolcher noch an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Jedenfalls ist Ziffer 8d\nder Scheidungskonvention auch aufgrund des unbestimmten Begriffs der\n„veränderten finanziellen Verhältnisse des Ehemanns“ auslegungsbedürftig\nund somit nicht klar im Sinne von Art. 257 ZPO.\n\nbb) Bezüglich der Vereinbarung vom 1. März 2015 bringt die Berufungsführerin vor, diese sei auch ohne Genehmigung der KESB gültig, weil sie gerade\nzum Zweck gehabt habe, die unklaren finanziellen Regelungen der Parteien\nzu definieren. Die Genehmigung durch die KESB sei zudem nur deshalb nicht\nerfolgt, weil der gemeinsame Sohn E.________ nun doch in der Obhut der\nBerufungsführerin habe verbleiben wollen, was die finanziellen Belange jedoch nicht tangiere. Der Berufungsgegner bringt dagegen vor, die Bedingung,\nwelche in der Vereinbarung vom 1. März 2015 festgelegt worden sei, sei nie\neingetreten, weil die ganze Vereinbarung nicht durch die KESB genehmigt\nund das Scheidungsurteil vom 8. Februar 2012 durch diese Vereinbarung nie\ngeändert worden sei.\n\nUnbestrittenermassen legten die Parteien die Vereinbarung nie der KESB zur\nGenehmigung vor. Das Verhältnis zwischen der Vereinbarung und der Scheidungskonvention aus dem Jahr 2012 ist nicht geregelt. So ist nicht festgelegt,\nob durch die Vereinbarung das Scheidungsurteil geändert wird. Auch die Gültigkeit der Vereinbarung vom 1. März 2015 ohne die Genehmigung der KESB\nist fraglich. Des Weiteren ist die Behauptung, die Zuweisung des Kindes in die\nObhut des einen oder anderen Elternteils habe keine Auswirkungen auf die\nfinanziellen Verhältnisse, in Zweifel zu ziehen. Derjenige Elternteil, in dessen\nObhut das Kind verbleibt, hat bekanntermassen höhere Ausgaben, weshalb\nsich die Obhutszuweisung in aller Regel auf die finanziellen Verhältnisse auswirkt. Es bedürfte folglich weiterer Abklärungen bzw. einer Vertragsauslegung\ndurch das Gericht, um die aufgezeigten Unklarheiten (Gültigkeit der Vereinbarung und Wirkung bezüglich des Scheidungsurteils) auszuräumen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}