Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2017 im Verfahren ZK2 2017 50 betreffend Mietausweisung festgestellt worden. Darauf kann verwiesen werden. Das Begehren der Beschwerdeführer erweist sich indessen im Sinne von Art. 117 ZPO als aussichtslos. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.