e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Kantonsgericht Schwyz 11 4. Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (Wullschleger, a.a.O., N 13 zu Art. 50 ZPO). Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.