Dass der Beschwerdegegner Ziff. 1 den ablehnenden vorinstanzlichen Ausstandsentscheid gefällt hat, wird von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht thematisiert. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtspersonen unzulässig ist (Wullschleger, a.a.O., N 2+4 zu Art. 49 ZPO) und das Gericht auf ein solches oder trölerisches Gesuch nicht einzutreten braucht (Wullschleger, a.a.O., N 2+7 zu Art. 50 ZPO). Im Übrigen ist mangels diesbezüglicher Rüge nicht näher darauf einzugehen.