Soweit die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang behaupten, die Mitarbeiter des P.________ hätten eine Ausweisung mit der Gegenpartei vereinbart, das P.________ habe zu Rechtsverstössen ermunternde Anweisungen gegeben, der Streitwert sei im Einvernehmen mit der Gegenpartei absichtlich und vorsätzlich auf Fr. 7'410.00 herabgesetzt worden und die befangenen Mitarbeiter des P.________ seien wider besseres Wissen auf das Ausweisungsgesuch eingetreten, bleiben diese Behauptungen völlig unbelegt. Darauf ist nicht mehr weiter einzugehen.