Sie berufen sich damit sinngemäss auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Dabei genügt es jedoch nicht, dass die Partei der Gerichtsperson gegenüber feindschaftliche Gefühle entgegenbringt oder Strafanzeige erhoben hat, soweit sich die Anzeige nicht aufgrund summarischer Beurteilung als stichhaltig erweist (Wullschleger, a.a.O., N 32 zu Art. 47 ZPO). Letzteres ist hier nicht der Fall.