Es ist nicht ersichtlich, dass das P.________ bzw. sein Präsident am Entscheid der Schlichtungsbehörde mitgewirkt hätte. Der Bezirksgerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsstelle im Mietwesen (§ 33 Abs. 1 JG) und als Einzelrichter für Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren zuständig (§ 31 Abs. 2 lit. d JG in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb nicht offenkundig zu beanstanden, dass er in diesen beiden Fällen tätig geworden ist.