Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Solche Ausstandsgründe vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass das P.________ bzw. sein Präsident am Entscheid der Schlichtungsbehörde mitgewirkt hätte.