_ abgewiesen worden war, soweit darauf einzutreten war (KGact. 1/6). Die entsprechende Verfügung vom 21. Januar 2017 wurde beim Kantonsgericht angefochten (PRD 2017 4), wobei die Sache zurzeit noch hängig ist. Die Beschwerdeführer haben das vorliegende Ausstandsgesuch erst am 5. April 2017, mehr als zwei Monate nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2017 und somit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO erhoben (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 9 f. zu Art. 49 StPO). Säumnis hat die Verwirkung des Ablehnungsrechts zur Folge (Wullschleger, a.a.O., N 12 f. zu Art. 49 ZPO; Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO).