ersetzen im Bereich des Zivilrechts die allgemeinen Regelungen in den kantonalen Gesetzen über die Gerichtsorganisation oder -verfassung, denen im Zivilprozess keine Geltung mehr zukommt (Wullschleger, a.a.O., N 5 Vorbemerkungen zu Art. 47-51 ZPO). Die Ausstandsgesuche sind somit ausschliesslich nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Gründe vorliegt. Ob solche Gründe in Bezug auf den Beschwerdegegner Ziff. 1 vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen.