3. a) Die Beschwerdeführer machen Ausstandsgründe im Sinne von § 132 bis 138 JG geltend. Sie übersehen, dass die fraglichen Bestimmungen im 4. Kapitel betreffend die Verwaltungsrechtspflege stehen und deshalb zum vorneherein nicht anwendbar sind. Gemäss § 90 Abs. 1 JG richten sich Ausstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen. § 90 Abs. 1 JG wiederholt damit nur, was aufgrund der Bundesgesetzgebung ohnehin schon gilt. Die Ausstandsregelungen der neuen ZPO Kantonsgericht Schwyz 7