1 als Gerichtspräsident und die Beschwerdegegner Ziff. 2 sowie 4-8 als Richter mitwirkten (Vi-act. A/II in ZGO 2016 004). Nachdem das Kantonsgericht die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) angewiesen hatte, die negative Feststellungklage im vereinfachten Verfahren zu behandeln und die vereinfachten Verfahren nach § 31 Abs. 2 lit. c JG einzelrichterlich zu beurteilen sind, wird das Verfahren nun durch den Beschwerdegegner Ziff. 1 als Einzelrichter geführt (vgl. Vi-act. A/VIII + D7 in ZGO 2016 004/ZEV 2017 003). Dass der Beschwerdegegner Ziff.