Die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 (KG-act. 2) ist in diesem Sinne zu berichtigen. Im damaligen Zeitpunkt war das Ausstandsbegehren betreffend das vorinstanzliche Verfahren ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) zwar noch mit der Fallnummer ZK2 2017 30 und das Ausstandsbegehren betreffend das vorinstanzliche Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) mit der Fallnummer ZK2 2017 32 beim Kantonsgericht anhängig. In den Nichteintretensentscheiden vom 20. Juni 2017 (ZK2 2017 30+32) hat der Kantonsgerichtspräsident jedoch bereits darauf hingewiesen, dass über die Ablehnungsbegehren im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sein werde. Kantonsgericht