b) Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind die Ausstandsgründe, welche die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. April 2017 gegenüber mehreren Richtern am P.________ in den Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) und ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) geltend gemacht haben und welche von der Vorinstanz unter der Verfahrensnummer ZES 2017 049 behandelt worden sind. Die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 (KG-act. 2) ist in diesem Sinne zu berichtigen.