Der Beschränkung auf die Glaubhaftmachung entspricht, dass der objektive Anschein der Befangenheit zur Begründung des Ausstands genügt. Da die richterliche Unabhängigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, kommt trotz Geltung des summarischen Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 256 Abs. 2 lit. c ZPO zur Anwendung (Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3 zu Art. 49 ZPO und N 5 zu Art. 50 ZPO).