2. a) Der Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Es genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass der geltend gemachte Ausstandsgrund besteht. Blosse Behauptungen genügen nicht (Marc Weber in: Basler Kommentar, N 4 zu Art. 49 ZPO). Der Beschränkung auf die Glaubhaftmachung entspricht, dass der objektive Anschein der Befangenheit zur Begründung des Ausstands genügt.